§ 1 Allgemeines
- 1. Unsere Liefer- und Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Lieferungsbedingungen abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht anerkannt, auch wenn diesen trotz Kenntnis nicht ausdrücklich widersprochen und/oder die Lieferung vorbehaltlos ausgeführt wird.
- 2. Diese Lieferungsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Frühere, etwa anderslautende Bedingungen, verlieren hiermit ihre Gültigkeit.
- 3. Alle Vereinbarungen der Parteien untereinander, die zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen schriftlich dargelegt.
- 4. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von
§ 310 I BGB. Unternehmer im Sinne dieser Bedingungen ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
§ 2 Angebot und Abschluss
- 1. Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
- 2. Technische- und Beschaffenheitsangaben in unseren Prospekten und Internetseiten sind Richtwerte und erheben nicht den Anspruch auf Exaktheit. Diese Angaben werden erst nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch Techno Sun GmbH verbindlich. Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
- 3. Mit der Bestellung erklärt der Besteller verbindlich, die bestellte Sache erwerben zu wollen.
- 4. Als angenommen gilt das Angebot erst durch Zusendung einer Auftragsbestätigung (Fax genügt) oder durch Auslieferung der Ware. Nebenabreden oder Zusicherungen müssen schriftlich festgehalten werden.
- 5. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Unterlagen behält sich Techno Sun Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche Unterlagen, die als ?vertraulich? bezeichnet sind. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zugänglich gemacht werden.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
- 1. Die Preise gelten "ab Werk", ausschließlich Verpackung und zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer; diese wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
- 2.Verlangt der Besteller die Versendung der Ware, werden die Kosten für den Transport und die Versicherung zusätzlich berechnet.
- 3. Aufwendungen, die aufgrund von Änderungen der Art oder des Umfangs der Lieferung auf Wunsch des Bestellers nach unserer Auftragsbestätigung erfolgen und/oder die durch die Erfüllung nachträglicher oder nicht vorhersehbarer behördlicher Auflagen und Anforderungen entstehen, werden ebenfalls gesondert zu dem angebotenen Kaufpreis in Rechnung gestellt.
- 4. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
- 5. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis ohne Abzug im Voraus (Vorkasse) zu entrichten.
- Andernfalls gelten die gesetzlichen Zahlungsverzugsregeln für den Zahlungsverzug.
- 6. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch uns anerkannt wurden.
- 7. Zurückbehaltungsrechte kann der Besteller nur insoweit ausüben, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
- 8. Wechsel als Zahlungsmittel werden nicht akzeptiert.
§ 4 Gefahrübergang
- 1. Die Lieferung erfolgt "ab Werk ".
- 2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Kaufsache an die Transportperson auf den Besteller über, sofern dieser Unternehmer ist.
- 3. Befindet sich der Besteller in Annahmeverzug, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache vom Tage der Versandbereitschaft an auf ihn über. Gegebenenfalls anfallende Lagerkosten gehen zu Lasten des Bestellers.
- 4. Vorstehende Nummern 1 bis 4 gelten auch für Teillieferungen.
§ 5 Lieferzeiten
- 1. Die angegebenen Liefertermine und -fristen gelten nur annähernd; es sei denn, es ist ausdrücklich schriftlich ein verbindlicher Liefertermin von Techno Sun GmbH zugesagt worden.
- 2. Die Lieferfrist beginnt erst, wenn sämtliche technische Fragen gemeinsam mit dem Besteller abgeklärt sind.
- 3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhersehbarer, von Techno Sun GmbH nicht zu vertretender Hindernisse, wie beispielsweise höhere Gewalt, Streik, Betriebsstörungen. Der Besteller wird über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung unverzüglich informiert.
Wird die Behinderung voraussichtlich nicht in angemessener Zeit beendet sein, können sowohl der Besteller als auch Techno Sun GmbH ganz oder teilweise von dem Vertrag zurücktreten.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
Wir liefern nur auf der Basis des nachstehend näher geschilderten Eigentumsvorbehaltes. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen.
- 1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
- 2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern . Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
- 3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
- 4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
- 5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
§ 7 Mängelansprüche
- 1. Ansprüche wegen Mängeln stehen dem Besteller, wenn er Unternehmer ist, nur zu, wenn er seinen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 des Handelsgesetzbuches ordnungsgemäß nachgekommen ist.
- 2. Techno Sun GmbH ist nach eigener Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt.
- 3. Als Beschaffenheit der Kaufsache gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
- 4. Techno Sun GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bzw. auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Techno Sun GmbH beruhen. Soweit Techno Sun GmbH keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Dies gilt nicht für die Haftung für schuldhafte Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und auch nicht für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
- 5. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Bestellers, die nicht der Frist des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB unterliegen, beträgt 1 Jahr ab Ablieferung der Ware.
- 6. Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch Techno Sun GmbH nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
§ 8Gesamthaftung / Herstellergarantien
- 1. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in § 7 vorgesehen ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Geltendmachung des entgangenen Gewinnes, insbesondere für eine Haftung für Erträge, die mit den veräußerten Produkten üblicherweise hätten erzielt werden können.
- 2. Wir sind ? mit Ausnahme unseres Eigenproduktes Techno Sun GmbH - kein technischer Hersteller der von uns vertriebenen Produkte. Wir übernehmen daher keine Pflichten aus vom Hersteller gemachten Garantieangaben. Ansprüche hieraus, sind ausschließlich und direkt, dem Hersteller gegenüber geltend zu machen. Von uns erteilte schriftliche Garantie bleiben hiervon unberührt.
§ 9 Schlussbestimmungen
- 1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
- 2.Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird der Geschäftssitz in Augsburg vereinbart.
- 3. Sofern einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Lieferungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden sollten, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der Unwirksamen möglichst nahe kommt.